EU-Kommission

EU-Kommission leitet Untersuchungen zu mutmaßlich wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen ein

Die Europäische Kommission hat, teilweise auf eigene Veranlassung, drei Untersuchungen eingeleitet, um bestimmte Praktiken im Online-Handel zu überprüfen. Die Praktiken könnten Verbraucher hindern, Unterhaltungselektronik, Videospiele und Hotelübernachtungen über Grenzen hinweg auszuwählen und zu wettbewerbsfähigen Preisen zu erwerben. Dies würde möglicherweise gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen.

Im Vergleich zum weltweiten Handel mit Waren und Dienstleistungen über das Internet, wächst der grenzüberschreitende Online-Handel innerhalb der EU nur langsam. Die Kommission sieht die Gründe dafür, in einer Reihe rechtlicher Hindernisse beim grenzüberschreitenden elektronischen Handel und will verschiedene Initiativen vorschlagen, um diese Hindernisse auszuräumen.

Allerdings sieht die Kommission auch Hinweise, dass Unternehmen selbst Hindernisse für den grenzüberschreitenden Online-Handel errichten, um den EU-Binnenmarkt nach nationalen Grenzen zu teilen und damit Wettbewerb zu verhindern. Die Untersuchung der Kommission haben das Ziel, Marktinformationen auszuwerten, um die Art, die Häufigkeit und die Auswirkungen auf den elektronischen Handel besser zu verstehen.

Unter bestimmten Bedingungen können diese Praktiken grenzüberschreitende Einkäufe und Online-Einkäufe erschweren und den Verbrauchern schaden. Damit würden diese gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften verstoßen, nach denen wettbewerbswidrige Vereinbarungen zwischen Unternehmen verboten sind (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV).

Unterhaltungselektronik

Die Kommission prüft zurzeit einige Unternehmen der Hifi-Branche. Diese könnten gegen EU-Wettbewerbsvorschriften verstoßen haben, indem sie Möglichkeit der Online-Einzelhändler, eigene Preise für Produkte der Unterhaltungselektronik festzulegen, eingeschränkt haben. Viele Online-Einzelhändler setzen Software zur Preisfestsetzung ein, die ihre Preise automatisch an jene von Wettbewerbern anpasst. So könnten die fraglichen Verhaltensweisen weitreichende Auswirkungen auf die Online-Preise der betreffenden Unterhaltungselektronik gehabt haben.

Videospiele

Die Kommission prüft derzeit Vereinbarungen zwischen einer Spiele-Vertriebsplattform und den fünf Videospiel-Herausgebern. Untersucht werden sollen Verfahren zu Geoblocking-Praktiken, bei denen Verbraucher gehindert werden, digitale Inhalte zu kaufen, weil sich die Verbraucher im Ausland befinden bzw. dort ihren Wohnsitz haben. Nach dem Kauf bestimmter PC-Videospiele müssen die Verbraucher bestätigen, dass es sich nicht um eine Raubkopie handelt. Dies erfolgt über einen „Aktivierungsschlüssel“. Diese Vorgehensweise kommt bei einer breiten Palette von Spielen zum Einsatz, unter anderem bei Sport-, Simulations- und Actionspielen.

Die Untersuchung zielen darauf ab, ob der Einsatz von Aktivierungsschlüsseln zum Zwecke des Geoblockings benutzt wird. Mit einem „Aktivierungsschlüssel“ kann nur den Verbrauchern in einem bestimmten EU-Mitgliedstaat Zugang zu einem gekauften Spiel gewähren oder verwehrt werden. Dies könnte einen Verstoß gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften darstellen, da der grenzüberschreitende Wettbewerb infolge der Beschränkung des sogenannten „Parallelhandels“ im Binnenmarkt beeinträchtigt und Verbraucher daran gehindert werden, Spiele zu günstigeren Preisen aus anderen Mitgliedstaaten zu beziehen.

Hotelpreise

Nach Beschwerden von Kunden prüft die Kommission nun Vereinbarungen in der Hotellerie zwischen Reiseveranstaltern und Hotels. Die Kommission begrüßt, dass Hotels innovative Mechanismen zur Preisfindung einsetzen, um die Zimmerauslastung zu maximieren. Aber eine Diskriminierung von Kunden durch dieses Verfahren dürfe nicht erfolgen. Die in Prüfung befindlichen Vereinbarungen könnten Bestimmungen enthalten, die zu dieser Diskriminierung der Kunden aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes führen.

Die Hintergründe

Der Artikel 101 AEUV verbietet Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt verhindern, einschränken oder verfälschen. Die Einleitung eines förmlichen Verfahrens greift dem Ergebnis des Verfahrens nicht vor. Mit der Verfahrenseinleitung entfällt die Zuständigkeit der jeweiligen mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörden für die Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts in der Sache.

Für den Abschluss einer kartellrechtlichen Untersuchung gibt es keine verbindliche Frist. Die Dauer einer solchen Untersuchung hängt von mehreren Faktoren ab, unter anderem von der Komplexität des Falls, der Bereitschaft des betroffenen Unternehmens zur Zusammenarbeit mit der Kommission sowie der Ausübung der Rechte auf Verteidigung.

Weitere Informationen zu diesen Untersuchungen werden im öffentlich zugänglichen Register auf der Website der GD Wettbewerb unter folgenden Nummern veröffentlicht: für die Untersuchung zu den Videospielen unter den Nummern AT.40413, AT.40414, AT.40420, AT.40422 und AT.40424; für die Untersuchung zu den Hotelpreisen unter der Nummer AT.40308 und für die Untersuchung zu den Einzelhandelspreisabsprachen unter den Nummern AT.40465, AT.40469, AT.40181 und AT.40182.

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